Gemeinde Lausen

Steuern

Staat und Recht

Der Bereich Steuern veranlagt die unselbständigerwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen der Gemeinde Lausen.

  • Kontrolle des Einganges und der Vollständigkeit der Steuererklärungen
  • Überprüfung der selbstdeklarierten Angaben auf Richtigkeit
  • Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und eröffnen der Veranlagungsverfügung/Rechnung
  •  Auskunftserteilung über Belange der Veranlagung rund um die Staats-/Bundes- und Gemeindesteuern
  • Gewährung von Fristerstreckungen für die Abgabe der Steuererklärung
  • Mitwirkung bei Nach- und Strafsteuerverfahren
  • Vernehmlassung bei Einsprachen

Steuern natürliche Personen 55 % vom Staatssteuerbetrag
Kirchensteuern (Einzug durch Gemeinde)
Ev.-ref. Kirchensteuer 0.70 % vom steuerpflichtigen Einkommen
0.07 % vom steuerpflichtigen Vermögen
Röm.-kath. Kirchensteuer 6.75 % vom Staatssteuerbetrag
Christ.-kath. Kirchensteuer 0.70 % vom steuerpflichtigen Einkommen
0.10 % vom steuerpflichtigen Vermögen
Feuerwehrpflichtersatz (vom 22. bis 42. Altersjahr) 5.00 % vom Staatssteuerbetrag; Minimum: CHF 80.00, Maximum: CHF 500.00
Steuern juristische Personen 55 % vom Reinertrag
55 % vom Kapital
Vergütungszins 0.8 % bis September 2024
Verzugszins Steuerforderungen 4.75 %

Jan./Febr. 2024

  • Versand der provisorischen Rechnung für das Jahr 2024 durch die Steuerverwaltung Baselland
  • Versand der Steuererklärung für das Jahr 2023
31. März 2024
Letzter Termin zur Abgabe der ausgefüllten Steuererklärung für das Jahr 2023

30. September 2024
Letzter Termin zur Zahlung der provisorischen Rechnung für das Jahr 2024

Febr. 2024 – Febr. 2025
Innerhalb dieser Zeit erhalten Sie in der Regel die definitive Rechnung für das Jahr 2023

Steuerauskünfte über Privatpersonen werden nur an die Betroffenen direkt oder an Amtsstellen erteilt. Die Steuermitarbeiterinnen und -mitarbeiter erteilen Auskunft über Fragen der Veranlagung.

Für Auskünfte über geleistete oder ausstehende Zahlungen zur Gemeindesteuer wenden Sie sich bitte an den Bereich Finanzen oder bestellen Sie einen Kontoauszug (Online Schalter).

Für Auskünfte über geleistete oder ausstehende Zahlungen zur Staats- und Bundessteuer  sowie zur Gemeindesteuer ab Steuerperiode 2024, wenden Sie sich bitte direkt an die Kant. Steuerverwaltung, Abteilung Steuerbezug Tel. +41 61 552 51 40.

 Formulare und weitere Informationen finden Sie in den Rubriken Dienstleistungen und Online-Schalter.

Das schweizerische Steuersystem

Bitte reichen Sie die Steuererklärung jeweils fristgerecht ein. 

Sie erleichtern uns die Arbeit und erfahren somit schneller, wie hoch Ihre Steuerbelastung sein wird. 

Abgabetermine für Steuererklärungen:

Ordentliche Frist:                                                                                                                             31.03.2024

Stillschweigende Fristverlängerung:                                                                                           31.05.2024

Schriftliches Gesuch um 2. Fristverlängerung:                                                 max. bis zum 30.09.2024   

Sollten Sie länger Zeit brauchen, wird Ihnen eine stillschweigende Fristverlängerung bis zum 31.05.2024 gewährt. Sollte auch dieser Termin nicht eingehalten werden können, muss ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Fristerstreckungen werden grundsätzlich bis zum 30.09.2024 gewährt.

Bitte benützen Sie zur Zahlung Ihrer Steuern die von uns für das entsprechende Steuerjahr vorgedruckten Originaleinzahlungsscheine. Sie erleichtern uns damit den Verwaltungsaufwand entscheidend und vermeiden das Risiko von Zinsnachbelastungen.

Für Privatpersonen wird die direkte Bundessteuer auf dem Einkommen erhoben. Sie wird von den Kantonen zu Gunsten des Bundes veranlagt und bezogen.

Die kantonale Steuerverwaltung BL vollzieht eidgenössische und kantonale Steuergesetze. Sie prüft Steuererklärungen, veranlagen natürliche und juristische Personen und beziehen die Staats- und die direkte Bundessteuer sowie im Auftragsverhältnis auch die Gemeindesteuer. Auch die Veranlagung und der Bezug der Handänderungssteuern, der Grundstückgewinnsteuern und der Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Bearbeitung der Quellensteuern gehören in den Aufgabenbereich der Steuerverwaltung. Sie stellt eine einheitliche Veranlagungspraxis im Baselbiet sicher und betreut und unterstützt die Gemeindesteuerämter.

Ab der Steuerperiode 2024 werden die provisorischen Vorausrechnungen der kantonalen Steuerverwaltung Baselland erstmals nebst der Staatsteuer auch die Gemeinde-, Kirchen- und Feuerwehrsteuer enthalten. Die Gemeindeverwaltung wird ab diesem Zeitpunkt keine separaten provisorischen Gemeindesteuern mehr zugestellt. Hingegen werden die definitiven Steuerrechnungen bis und mit dem Steuerjahr 2023 weiterhin separat erstellt. Bei einem allfälligen Guthaben können Sie uns mittels eines Formulars, welches der definitiven Steuerrechnung für das Jahr 2023 beigelegt wird, den Auftrag geben, wohin der entsprechende Betrag zu überweisen ist. Die Steuerveranlagungen werden weiterhin in der Gemeindeverwaltung Lausen durch die Mitarbeitenden des Steuerbereichs erledigt.

Einzahlungsscheine Steuern
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