Alle im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schiesspflichtigen*, die im Jahr 2024 das obligatorische Programm nicht oder nicht vollständig in einem anerkannten Schiessverein geschossen haben, erhalten hiermit den Befehl einzurücken:
Die Landeskanzlei setzt seit 2022 Erklärvideos zu den kantonalen Abstimmungen ein, um die Inhalte über die an der Urne entschieden wird, möglichst einfach einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Für die kantonale Abstimmung zur Teilrevision des Gesundheitsgesetzes am 22. September 2024 wurde ebenfalls ein Video produziert. Das Video ist auf der Internetseite und auf den Social-Media-Kanälen des Kantons abrufbar: www.bl.ch/abstimmungsvideos.
Gemäss dem kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) ist die Fläche des Waldeigentums massgebend für die Bewilligungspflicht für Holzschläge. Ausgehend von der Waldfläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird zwischen betriebsplanpflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldeigentum unterschieden.
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