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Betreuungsgutscheine - Familienergänzende Betreuung (FEB)

Die Gemeinde Lausen bietet sogenannte Betreuungsgutscheine (Beiträge) für die familienergänzende Kinderbetreuung an.

Was sind Betreuungsgutscheine?
Betreuungsgutscheine sind eine finanzielle Unterstützung für die familienergänzende Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten. Die Eltern können dabei frei wählen, wo sie ihr Kind betreuen lassen wollen.
Mit den Betreuungsgutscheinen sollen die Existenzsicherung von Familien und Alleinerziehenden und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Die Höhe der Betreuungsgutscheine ist abhängig vom Einkommen.

Wie erhalten Sie Betreuungsgutscheine?

  1. Suchen Sie einen Betreuungsplatz Ihrer Wahl.
  2. Lassen Sie sich den Betreuungsplatz von der Kindertagesstätte auf dem Formular der Gemeinde bestätigen.
  3. Schicken Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit der Platzbestätigung an die Gemeinde Lausen, Grammontstrasse 1, 4415 Lausen. Die Gemeinde prüft die Angaben zum Erwerbspensum und zum Einkommen. Auf Grundlage der Angaben im Antragsformular sowie der Daten der Steuerverwaltung wird der Anspruch auf Betreuungsgutscheine berechnet.
  4. Die Gemeinde teilt Ihnen schriftlich mit, in welcher Höhe Ihnen Betreuungsgutscheine zugesprochen werden.
  5. Die Kindertagesstätte stellt Ihnen monatlich den Elternbeitrag an die Betreuung in Rechnung, den Sie bezahlen. Wenn Ihnen ein Betreuungsgutschein zugesprochen wurde, zahlt Ihnen die Gemeinde den entsprechenden Beitrag (Betreuungsgutscheine) monatlich aus.

Anspruchsbedingungen

  • Wohnsitz in der Gemeinde Lausen
  • Erwerbspensum bei Paaren gemeinsam mindestens 120 %, bei Alleinerziehenden mindestens 20 %. Der Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden: Ausbildungen (Studium, Lehre, Weiterbildung etc.), Bezug von Arbeitslosentaggeldern
  • Bestätigter Betreuungsplatz bei einer zugelassenen Betreuungsinstitution für Ihr Kind im Vorschulalter bis und mit Primarschulstufe
  • Massgebendes Einkommen unter 90'000 Franken


Massgebendes Einkommen
Das massgebende Einkommen ergibt sich aus:

  • den Einkünften gemäss Ziff. 399 der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung Staatssteuer
  • 20 % Vermögenszuschlag gemäss Ziff. 899 der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung Staatssteuer, des Reinvermögens über CHF 100‘000.00
  • abzüglich des Sozialabzugs der Bundessteuer gemäss Ziff. 750 der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung pro minderjähriges Kind im gleichen Haushalt lebend
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