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Verzögerte Rückstellung im Kindergarten

In Ausnahmefällen ist auch nach bereits erfolgter Einschulung im Kindergarten eine (verzögerte) Rückstellung möglich.

Der Eintritt in den Kindergarten wird mittels „Stichtag“ in Bezug zum Geburtsdatum geregelt (Karenzfrist von 15 Tagen im Kompetenzbereich der Schulleitung; bei vorher geborenen Kindern kann seit Schuljahr 2021/22 auf Antrag der Eltern eine verzögerte Einschulung bewilligt werden.)

In Einzelfällen wird von diesen Möglichkeiten aufgrund unterschiedlicher Gründe nicht Gebrauch gemacht und die eventuelle Sinnhaftigkeit eines verzögerten Eintritts wird erst im Verlaufe der ersten Zeit im Kindergarten festgestellt. Dann kann eine „verzögerte Rückstellung“ thematisiert werden.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Dokument "Verzögerte Rückstellung (nach bereits erfolgtem KG-Eintritt)" mit entsprechendem Antragsformular.
Gerne stehen Ihnen auch die Kindergartenlehrperson Ihres Kinder oder die Schulleitung für weitere Auskünfte zur Verfügung.

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